A: Eigentumsvorbehalt
1. Alle Ware, die von uns geliefert wird, bleibt solange in unserem Eigentum, bis unser Kunde den Kaufpreis vollständig bezahlt hat sowie bis alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit unserem Kunden beglichen sind. Mit Annahme der Ware akzeptiert der Kunde die in diesem Eigentumsvorbehalt niedergelegten Bedingungen. Ware, an der uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung bzw. Haftung für uns. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass unser Kunde zu Sicherung unserer Forderungen uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Sachen mit der Maßgabe überträgt, dass unser Kunde die neue Sache für uns unentgeltlich verwahrt.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Forderungen, die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehen, tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Die Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.
4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der Vorbehaltsware und über die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Auch der Verkäufer darf jederzeit diese Anzeige vornehmen.
5. Die Ermächtigung des Käufers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung und Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel und Scheckprotesten sowie auch dann, wenn ein Grund zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden vorliegt oder uns eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage unseres Kunden bekannt wird. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb unseres Kunden zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und eventuelle Forderungen aus ihrer Veräußerung zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher unseres Kunden zu nehmen, soweit dies zur Sicherung unserer Rechte dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich auf eigene Kosten benachrichtigen.
6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten (Vorbehaltsware, abgetretene Forderungen) unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.